Deutsche Vereinigung der Fachanwälte für

 

Handels- und Gesellschaftsrecht e.V.

 

 

 

Vereinssatzung

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Vereinigung der Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,e.V.''. Im internationalen Verkehr kann der Verein den Zusatz „German Association of Specialized Solicitors in Commercial and Corporate Law“ führen.

 

 

 

2. Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.

 

 

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck

 

 

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rechtsanwendung, der Wissenschaft und der Fortbildung auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie die Wahrung und Pflege der beruflichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder sowie die Förderung von Möglichkeiten zum Austausch von Erfahrungen und zur internationalen Kommunikation zwischen Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts.

 

 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

3. Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich sind, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung solcher Beteiligungen zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

 

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

 

 

 

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, sofern sie über eine Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft an einer deutschen Rechtsanwaltskammer verfügt und den Nachweis über besondere Kenntnisse im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts gemäß §§ 2,14i FAO nachweist. Der Nachweis ist mit Vorlage einer Bescheinigung über den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse gemäß § 2 FAO erbracht.

 

 

 

3. Ordentliche Mitglieder des Vereins kann auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein, sofern der Vorstand zu der Überzeugung kommt, dass besondere Kenntnisse im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts gemäß §§ 2,14i FAO vorhanden sind. Anstelle der besonderen Kenntnisse i.d.S. kann eine den gemäß § 2 dieser Satzung beschriebenen Vereinszweck fördernde Qualifikation oder Eigenschaft für die Aufnahme als ordentliches Mitglied genügen.

 

 

 

4. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, welche für die Aufnahme zur Mitgliedschaft den Nachweis der in § 3 Ziff. 1 bis 3 genannten besonderen Kenntnisse nicht erbringen brauchen, sofern der Vorstand zu der Überzeugung gelangt, dass die Person über eine den gemäß § 2 dieser Satzung beschriebenen Vereinszweck fördernde Qualifikation oder Eigenschaft verfügt.

 

 

 

5. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, welche für die Aufnahme zur Mitgliedschaft den Nachweis der in § 3 Ziff. 1 bis 4 genannten besonderen Kenntnisse nicht erbringen brauchen, sofern der Vorstand zu der Überzeugung gelangt, dass die Person über eine den gemäß § 2 dieser Satzung beschriebenen Vereinszweck fördernde Qualifikation oder Eigenschaft verfügt oder sich in sonstiger Weise für die Belange des Vereins verdient gemacht hat.

 

 

 

6. Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten Vorstandssitzung erneut entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

 

 

7. Neue Mitglieder stellen sich den übrigen Vereinsmitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme zur Mitgliedschaft durch eine Vita sowie durch einen frei gewählten Fachvortrag vor.

 

 

 

8. Die Mitgliedschaft endet

 

 

 

a. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

 

b. durch Austritt

 

c. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

 

 

9. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

 

 

 

10. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mit­glieder­versammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

 

 

11. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

 

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

 

 

 

2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

3. Die Mitgliedsbeiträge sind auf Anordnung durch den Vorstand für das folgende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.

 

 

 

 

 

§ 5 Organe

 

 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

 

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, dem Vorsitzenden sowie einem Vorstand für interne und einem Vorstand für externe Angelegenheiten, welche für den Vorsitzenden auch als Stellvertreter fungieren.

 

 

 

2. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.

 

 

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Gründungsvorstand wird für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

 

 

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

 

a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

b. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

c. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

 

d. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

 

 

 

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

 

 

 

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

§ 7 Beirat

 

 

 

1. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Gründungsbeirat ist für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

 

 

 

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen fachlichen Angelegenheiten zu beraten.

 

 

 

3. Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem Vorstands­vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens ein Beiratsmitglied dies schriftlich vom Vorstand verlangt. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.

 

 

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

 

 

5. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet.

 

 

 

6. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

 

 

 

§ 8 Fachausschüsse

 

 

 

1.  Der Verein bildet interne Fachausschüsse. Im Zeitpunkt der Gründung hat der Verein die Fachausschüsse Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Internationales Kaufrecht, Organhaftung, Kapitalgesellschaftsrecht, Personengesellschaftsrecht, Unternehmer­nachfolge, Unternehmenskauf. Der Fachausschuss bearbeitet die in sein Fachressort fallenden fachlichen Angelegenheiten, bereitet u.a. redaktionelle Beiträge, Vortrags­veranstaltungen sowie Stellungnahmen des Vereins zu fachlichen Themen vor. Der Fachausschuss hat mindestens zweimal im Jahr im Rahmen einer Fachausschusssitzung aktuelle Themen zu erörtern und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen und vorzubereiten. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welche dem Vorstand unverzüglich nach Beendigung der Sitzung vorzulegen ist.

 

 

 

2. Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte alle 2 Jahre im Rahmen einer Ausschusssitzung einen Sprecher. Für die Wahl zum Sprecher genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.

 

 

 

3.  Ein Fachausschuss besteht aus maximal 6 Vereinsmitgliedern. Ein Mitglied, welches einem Fachausschuss beitreten möchte, beantragt dieses beim Sprecher des Fachausschusses, welcher über die Zugehörigkeit zum Fachausschuss im persönlichen Gespräch mit den übrigen Ausschussmitgliedern über den Beitritt entscheidet. Der Sprecher des Fachausschuss legt dem Vorstand unverzüglich bei Veränderungen der Ausschussbesetzung eine Mitgliederliste des jeweiligen Fachausschusses vor.

 

 

 

4.  Ein Mitglied kann die Neubildung eines noch nicht vorhandenen Fachausschusses oder die Auflösung eines vorhandenen Fachausschusses beim Vorstand schriftlich beantragen. Nach Prüfung legt der Vorstand den Antrag auf Neubildung oder Auflösung des Fachausschusses der Mitgliederversammlung zu Entscheidung vor. Über die Neubildung oder Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75%.

 

 

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

 

 

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

 

b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung des Vorstandes,

 

c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

 

d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Verwaltungsrates,

 

e. Änderung der Satzung,

 

f. Auflösung des Vereins,

 

g. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

 

h. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

 

 

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

 

 

 

a. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

 

b. wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

 

 

 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

 

 

 

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

 

 

 

Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

 

 

 

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

 

 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

 

 

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

 

 

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

 

 

 

9. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

 

 

 

10. Die Mitglieder des Beirates können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.

 

 

 

11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden. Geht innerhalb weiterer zwei Wochen ab Absendung des Protokolls kein Widerspruch ein, gilt dieses als genehmigt.

 

 

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.