Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund

 

Von entscheidender Bedeutung für die Praxis ist der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit. Das Gesetz definiert die Zahlungsunfähigkeit in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO wie folgt: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“ Diese lapidare Formulierung des Gesetzes verdeckt natürlich die enormen prakti-schen Probleme bei der Ermittlung einer Zahlungsunfähigkeit. Dies gilt erst recht bei der hier vorliegenden komplexen Liquiditätsstruktur aufgrund des Senior Facility Ag-reements und den Inter Company Loans. Für die Ermittlung einer Zahlungsunfähigkeit ist grundsätzlich ein Liquiditätsstatus aufzustellen, bei dem sämtliche liquiden Geldmittel bzw. Kreditlinien einerseits und sämtliche fälligen Verbindlichkeiten andererseits gegenübergestellt werden müssen. Dabei handelt es sich um einen stichtagsbezogenen Status. Die Verbindlichkeiten sind im Status nur dann anzusetzen, wenn sie tatsächlich fällig sind. Verbindlichkeiten mit Zahlungszielen oder gestundete Verbindlichkeiten bleiben insoweit außer Ansatz. Entscheidend ist, dass der Gläubiger die Zahlung jetzt und zu diesem Zeitpunkt verlangen kann. Fehlt eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Bestimmung der Fälligkeit und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, so liegt nach der zivilrechtlichen Regelung immer sofortige Fälligkeit vor.

 

Achtung: Es kommt bei der Beurteilung der Fälligkeit nicht darauf an, ob der Gläubiger die Forderungen angemahnt hat, ob er Mahnbescheide beantragt hat oder sonstige Einforderungsaktivitäten entwickelt hat.