Aktuelles im Handelsrecht

EuGH, 19.4.2018 – C-645/16 -

 

 

Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWR zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter ist dahingehen auszulegen, dass einem Handelsvertreter Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zustehen, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird.

 

 

Dem vom EuGH zu entscheidenden Vorabentscheidungsersuchen lag der Rechtsstreit zwischen der Conseils et mise en relations SARL und Demeures terre et tradition SARL zugrunde, in dem erstere einen Ausgleichs- und Schadensersatzanspruch wegen einer rechtmissbräuchlichen Auflösung eines Handelsvertretervertrags geltend machte. Am 2. Dezember 2011 schlossen die Parteien einen Handelsvertretervertrag über den Verkauf von Einfamilienhäusern mit dem Ziel 25 Verkäufe pro Jahr vorzunehmen. Der Vertrag sah eine Probezeit von 12 Monaten vor, in der jede Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Frist kündigen konnte. Am 12.Juni 2012 kündigte die Demeures terre et tradition SARL fristgerecht den Vertrag mit der Begründung, dass innerhalb von fünf Monaten nur ein einziger Verkauf getätigt wurde und dass das vereinbarte Ziel von 25 Verkäufen nicht mehr erreicht werden könne. Das der darauf folgenden Klage der Conseils et mise en relations SARL teilweise stattgebende Urteil wurde am 14. Februar 2014 vom Cour d´appel d´Orléans (Berufungsgericht Orléans) teilweise wieder aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung insbesondere damit, dass für den Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit ein Anspruch auf Ausgleich des Handelsvertreters nicht bestehe. Gegen die Aufhebung des Berufungsgerichts erhob die  Conseils et mise en relations SARL Kassationsbeschwerde vor dem Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), welcher beschloss das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, ob Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWR anzuwenden ist, wenn die Beendigung des Handelsvertretervertrages während einer Probezeit eintritt und wie die Vorschrift im Falle ihrer Anwendung auszulegen ist.

 

Art. 17 der Richtlinie schreibt für den Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrages Ausgleichs- (Abs. 2) und Schadensersatzansprüche (Abs. 3) für den Handelsvertreter gegen den Unternehmer vor. Die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters sind im deutschen Recht im § 89b HGB umgesetzt worden.

 

Zunächst wies der EuGH in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Vereinbarung einer Probezeit, die in der Richtlinie keine Erwähnung findet, unter die Vertragsfreiheit der Parteien fällt und nicht nach der Richtlinie per se ausgeschlossen ist.

 

Die Auslegung, dass dem Handelsvertreter kein Ausgleichs- und Schadensersatzanspruch bei Beendigung während der Probezeit zusteht, ist nach Auffassung des EuGH mit den zwingenden Richtlinienvorgaben nicht vereinbar. Die Kündigung des Handelsvertretervertrages könne durch die Vereinbarung einer Probezeit zwar erleichtert werden, der Ausgleichs- und Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters könne für den Zeitraum der Probezeit jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Richtlinie ziele auf den Schutz des Handelsvertreters gegen den Unternehmer ab, sodass jede negative Abweichung für den Handelsvertreter von dem durch Art. 17 der Richtlinie definierten Schutzniveau ausgeschlossen sei.

 

 

Anm. Rechtsanwalt Dr. Claussen:

 

 

Die Entscheidung des EuGH zur Auslegung des Art. 17 der Richtlinie war vorherzusehen: Die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters stellen gerade keine Sanktion für die Vertragsauflösung dar, sondern sollen den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen und Aufwendungen, die dem Unternehmer unmittelbar zugutegekommen sind, entschädigen. Daher kann es keine Rolle spielen, ob die Beendigung des Vertrages während der Probezeit eintritt oder aus welchem Anlass die Kündigung erfolgte. Art. 288 Abs. 3 AEUV sieht vor, dass von den Richtlinienvorgaben dann abgewichen werden darf, wenn ein höheres Schutzniveau etabliert werden soll. Die Richtlinien 86/653/EWR dient aber eben in erster Linie dem Schutz des Handelsvertreters.

 

 

 

 

 

Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens durch Bundeskabinett beschlossen, 17.04.2013 

 

 

Das Bundeskabinett hat am 17.04.2013 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem es für kleinste und kleine Kapitalgesellschaften soll es künftig im handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahren Erleichterungen geben, wenn sie zwar ihren Publizitätspflichten nachkommen wollen, aber Fristen versäumen. Das Mindestordnungsgeld soll von EUR 2.500 auf EUR 500 herabgesetzt werden, wenn die Gesellschaft verspätet auf eine Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes für Justiz reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

 

Außerdem soll eine zweite gerichtliche Instanz eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden.

 

Letztlich soll ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeführt werden, wenn ein Unternehmen die Sechswochenfrist zur Nachholung der Offenlegung unverschuldet nicht einhalten konnte. Zur Nachholung der Offenlegung sollen die Unternehmen dann noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten.

 

Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens durch Bundeskabinett beschlossen, 17.04.2013 

 

 

Das Bundeskabinett hat am 17.04.2013 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem es für kleinste und kleine Kapitalgesellschaften soll es künftig im handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahren Erleichterungen geben, wenn sie zwar ihren Publizitätspflichten nachkommen wollen, aber Fristen versäumen. Das Mindestordnungsgeld soll von EUR 2.500 auf EUR 500 herabgesetzt werden, wenn die Gesellschaft verspätet auf eine Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes für Justiz reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

 

Außerdem soll eine zweite gerichtliche Instanz eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden.

 

Letztlich soll ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeführt werden, wenn ein Unternehmen die Sechswochenfrist zur Nachholung der Offenlegung unverschuldet nicht einhalten konnte. Zur Nachholung der Offenlegung sollen die Unternehmen dann noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten.

 

BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az. VIII ZR 135/08

 

Fachgebiet: Handelsrecht

  

Stichwort: Grenzüberschreitender Versendungskauf

 

Rom-I-VO Art. 1, Art. 3, Art. 5 Nr. 1, Art. 6, Art. 23, Art. 60

CISG, Art. 4, Art. 31, Art. 57

EGBGB Art. 28

 

1. Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem entgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Warten erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Anschluss an EuGH NJW 1020, 1059).

 

2. Ein nach Art. Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO bestehender besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes erfasst sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich. Das gilt ungeachtet der jeweils gewählten Klageart oder Rechtsschutzform.

 

OLG Köln

 

Fachgebiet: Handelsrecht

  

Stichwort: Wirtschaftsprozesse am OLG Köln bereits in englischer Sprache möglich

 

Am OLG Köln können Parteien auf Antrag Prozesse in englischer Sprache als Gerichtssprache führen. In die gleiche Richtung zielt eine Initiative der Justizminister von Nordrhein-West­falen und Hamburg, nach der das Gerichtsverfassungsgesetz geändert und Englisch auf Antrag der Parteien als Gerichtssprache zugelassen werden.

Diese Entwicklung wird den deutschen Gerichtsstand für internationale Streitigkeiten deutlich aufwerten.

 

Rechtlicher Hinweis:

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