Compliance bei Konten mit Guthaben bei gelöschten GmbHs oder Ltds.
In der Praxis trotz immer besserer Computersysteme kommt es immer wieder vor, das Banken auf Konten treffen, die noch erhebliche Guthaben ausweisen und deren Kontoinhaber, meist eine GmbH oder
Ltd. im Handelsregister gelöscht wurde. Bei solchen "nachrichtenlosen Konten" gelöschter Gesellschaften ist es gesetzlich erforderlich eine sogenannte Nachtragsliquidation durchzuführen.
Andernfalls liegt ein schwerwiegender Compliancevertroß der Bank vor. Dringend abgeraten werden muss von einem "Umbuchen" des Kontos auf eigene Rechnung, da dies zu einer strafrechtlichen
Verfolgung führen kann ("Untreue"). Als Nachtragsliquidatoren stehen üblicherweise Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Bestellung des Nachtragsliquidators erfolgt durch das Registergericht, welches
die Tätigkeit des Nachtragsliquidators überwacht. Der Nachtragsliquidator macht sodann einen Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger. Wenn sich Gläubiger melden und der Betrag auf dem Bankkonto reicht
nicht für die vollständige Befriedigung des Gläubigers aus, so erfolgt eine quotale Befriedigung. Das gesamte Verfahren gleicht einem Insolvenzverfahren. Wenn sich keine Gläubiger melden,
ermittelt der Nachtragsliquidator die Gesellschafter des gelöschten GmbH und schüttet den Liquidationsüberschuss aus.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Sven Claussen gern über sclaussen@weiland-rechtsanwaelte zur Verfügung.